Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Webdesign, WordPress, Webmaster-Dienstleistungen und Wartung
David Caspar · Heinrich-Küderli-Straße 5/2 · 71332 Waiblingen · david-caspar.de · Stand: 18. Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen David Caspar, Heinrich-Küderli-Straße 5/2, 71332 Waiblingen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden über Webdesign-, Webentwicklungs-, Webmaster-, Wartungs-, Support- und damit zusammenhängende Leistungen.
- Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für künftige gleichartige Verträge, sofern der Auftragnehmer nicht auf abweichende Bedingungen hinweist.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot und eine Leistungsbeschreibung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung, einem Projekt- oder Wartungsvertrag und den dort ausdrücklich einbezogenen Anlagen. Produktdarstellungen, Referenzen, Entwürfe und allgemeine Angaben auf der Website sind keine Beschaffenheitsgarantie, sofern sie nicht ausdrücklich als solche vereinbart werden.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung; Angebot oder Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung; gegebenenfalls Wartungs- oder Projektvertrag; diese AGB. Zwingendes Recht bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Leistungen, Funktionen, Inhalte, Schnittstellen, Rechtsprüfungen oder Reaktionszeiten, die nicht in Textform vereinbart sind, gehören nicht zum Leistungsumfang.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein verbindliches Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden; fehlt eine Frist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande. Die bloße Kontaktaufnahme über ein Formular, per E-Mail oder telefonisch begründet noch keinen Vertrag.
- Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung fachkundige freie Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer einsetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt. Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gelten zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen.
§ 4 Leistungsumfang
- Je nach Vereinbarung können insbesondere Beratung und Konzeption, Gestaltung, technische Umsetzung und Anpassung von Websites, WordPress-Installationen, Themes und Plugins, individuelle Frontend- oder Backend-Anpassungen, WooCommerce- oder Formularfunktionen, Migrationen, Performance-Optimierung, Suchmaschinenoptimierung, Fehleranalyse, Schulung, Support und laufende Wartung Gegenstand des Vertrags sein.
- Gestaltungsleistungen werden für die im Angebot genannten Endgeräte, Browser, Auflösungen und technischen Umgebungen optimiert. Eine identische Darstellung in sämtlichen Browsern, Betriebssystemen und Gerätekombinationen ist technisch nicht geschuldet; geschuldet ist eine im vereinbarten Testumfang funktionsgerechte und zumutbar konsistente Darstellung.
- Soweit nicht anders vereinbart, umfasst ein Webprojekt eine für die Abnahme oder Bereitstellung geeignete Endfassung. Die Herausgabe offener Design-, Roh-, Entwicklungs- oder Arbeitsdateien, lokaler Entwicklungsumgebungen, interner Werkzeuge oder nicht benötigter Zwischenergebnisse ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Schulungen, redaktionelle Pflege, fortlaufende Updates, Backups, Monitoring, Wiederherstellung, Support nach Projektabschluss und die Anpassung an spätere Änderungen von Drittsoftware sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt oder von einem Wartungsvertrag umfasst sind.
§ 5 Projektablauf, Korrekturen und Änderungswünsche
- Der Projektablauf, Meilensteine und enthaltene Korrekturschleifen ergeben sich aus dem Angebot. Der Auftragnehmer darf angemessene technische und gestalterische Einzelentscheidungen treffen, soweit die vereinbarten Ziele und Vorgaben eingehalten werden.
- Änderungs- oder Erweiterungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind Zusatzleistungen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden vor ihrer Ausführung über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine und führt sie erst nach Beauftragung in Textform aus. Eine bloße Fehlerbeseitigung innerhalb des geschuldeten Leistungsumfangs ist keine Zusatzleistung.
- Bereits freigegebene Arbeitsschritte können bei späteren Änderungen erneut vergütungspflichtig werden. Dies gilt nicht, soweit die Änderung zur Behebung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels erforderlich ist.
- Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart sind. Wird erkennbar, dass eine Schätzung wesentlich überschritten werden könnte, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig alle zur Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Zugangsdaten und Ansprechpartner bereit. Hierzu können insbesondere Texte, Bilder, Logos, Markenangaben, Produktdaten, rechtliche Pflichttexte, Hosting- und Domainzugänge, Administratorzugänge, Schnittstellendokumentationen und Testdaten gehören.
- Der Kunde prüft Entwürfe, Teststände und Rückfragen innerhalb angemessener Frist und erteilt Freigaben oder begründete Änderungswünsche. Er sorgt dafür, dass seine Systeme, Zugänge und Ansprechpartner während vereinbarter Arbeits- und Testphasen erreichbar sind.
- Der Kunde übermittelt Zugangsdaten auf einem angemessen sicheren Weg, hält sie aktuell und informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder Zugriffsänderungen. Zugänge dürfen nicht ohne Abstimmung deaktiviert werden, solange sie zur Vertragserfüllung benötigt werden.
- Verzögert sich die Leistung wegen fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte ausüben. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand ist zu den vereinbarten Sätzen vergütungspflichtig, soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 7 Hosting, Domains und sonstige Drittanbieterleistungen
- Der Auftragnehmer vermittelt Hosting-, Domain-, E-Mail-, CDN-, Analyse-, Schrift-, Zahlungs-, Newsletter- oder sonstige Drittanbieterleistungen nur, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass er selbst Vertragspartner wird. Bei einer Vermittlung kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande; dessen Vertrags- und Datenschutzbedingungen gelten zusätzlich.
- Der Kunde trägt die Entgelte des Drittanbieters und ist für Registrierung, Verlängerung, Zahlungsdaten, Vertragsinhaberschaft und Kündigung verantwortlich, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Der Auftragnehmer darf bei Auswahl, Einrichtung und Kommunikation unterstützen, ohne dadurch Anbieter der Drittleistung zu werden.
- Verfügbarkeit, Leistungsänderungen, Preise, Sperrungen und Störungen von Drittanbietern liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers. Eigene Pflichten des Auftragnehmers bei Auswahl, Konfiguration, Integration oder Störungsbearbeitung sowie die Haftung nach § 19 bleiben unberührt.
- Domains werden, soweit technisch und vertraglich möglich, auf den Namen des Kunden registriert. Der Kunde prüft vor Registrierung insbesondere Kennzeichen-, Namens- und Markenrechte. Eine rechtliche Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgt nur bei ausdrücklicher gesonderter Beauftragung durch eine hierzu befugte Stelle.
§ 8 Themes, Plugins, Schriften, Medien und Lizenzen
- Für Themes, Plugins, Schriften, Stockmedien, APIs und andere Drittkomponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Open-Source-Komponenten bleiben den anwendbaren Open-Source-Lizenzen unterworfen. Der Auftragnehmer kann keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihm selbst zustehen.
- Erfordert eine Komponente eine eigene Kundenlizenz, schließt der Kunde den Lizenzvertrag selbst ab oder erstattet die nach vorheriger Abstimmung angefallenen Kosten. Soweit eine Agentur-, Entwickler- oder Sammellizenz des Auftragnehmers genutzt wird, erhält der Kunde nur das für den Vertragszweck erforderliche Nutzungsrecht; ein Anspruch auf Übertragung des Lizenzkontos oder Lizenzschlüssels besteht nicht.
- Der Auftragnehmer informiert den Kunden, soweit erkennbar, über laufende Lizenz- oder Verlängerungskosten. Nach Projektabschluss obliegen Lizenzverlängerungen und die Folgen auslaufender Lizenzen dem Kunden, sofern ein Wartungsvertrag nichts anderes bestimmt.
- Updates oder Funktionsänderungen von Drittkomponenten können Anpassungsbedarf auslösen. Solche nachträglichen Anpassungen sind nur dann im ursprünglichen Projektpreis enthalten, wenn sie zur Behebung eines bereits bei Bereitstellung vorhandenen Mangels erforderlich sind oder zwingende gesetzliche Rechte des Kunden dies verlangen.
§ 9 Bereitstellung, Prüfung und Abnahme
- Der Auftragnehmer stellt die Leistung je nach Vereinbarung in einer Testumgebung, auf dem Zielsystem, durch Übertragung von Dateien oder durch Freischaltung bereit. Der Kunde prüft die wesentlichen vereinbarten Funktionen, Inhalte und Darstellungen innerhalb angemessener Frist und meldet festgestellte Abweichungen nachvollziehbar.
- Soweit Werkvertragsrecht und eine Abnahme anwendbar sind, ist der Kunde zur Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Leistung verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist setzen; regelmäßig sind zehn Werktage angemessen, soweit Umfang oder Umstände keine andere Frist erfordern.
- Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber einem Verbraucher setzt sie insbesondere voraus, dass der Auftragnehmer zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.
- Soweit bei einem Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt die besonderen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB und § 650 Abs. 2 BGB gelten, tritt die gesetzlich vorgesehene Bereitstellung an die Stelle einer werkvertraglichen Abnahme. Zwingende Verbraucherrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Die produktive Nutzung oder Veröffentlichung kann als ausdrückliche Abnahmeerklärung gewertet werden, wenn der Kunde zuvor eine zumutbare Prüfungsmöglichkeit hatte und aus seinem Verhalten eindeutig hervorgeht, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 10 Vergütung, Fremdkosten und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Festpreise gelten nur für den dort beschriebenen Leistungsumfang. Zeitaufwand wird nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet. Vereinbarte Abschläge, Meilensteinzahlungen und Jahresvorauszahlungen bleiben unberührt.
- Nicht im Preis enthalten sind Drittanbieter-, Lizenz-, Hosting-, Domain-, Versand-, Reise- und sonstige Fremdkosten, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen sind. Der Auftragnehmer holt vor wesentlichen kostenpflichtigen Fremdbeauftragungen die Zustimmung des Kunden ein.
- Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Werkleistungen bleibt die gesetzliche Verknüpfung von Abnahme oder Bereitstellung und Fälligkeit unberührt, soweit nicht wirksam Abschlags- oder Meilensteinzahlungen vereinbart wurden.
- Soweit der Auftragnehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG anwendet, sind seine Umsätze im gesetzlichen Umfang umsatzsteuerfrei und Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern sind vereinbarte Preise Gesamtpreise. Änderungen des steuerlichen Status werden in künftigen Angeboten und Rechnungen entsprechend der gesetzlichen Lage ausgewiesen; bereits vereinbarte Verbraucher-Gesamtpreise werden dadurch nicht einseitig erhöht.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Auftragnehmer darf weitere Leistungen nach vorheriger Mahnung und angemessener Ankündigung bis zur Zahlung zurückhalten, soweit dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Kunden oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 11 Termine, höhere Gewalt und Leistungsstörungen
- Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Terminangaben setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden und die Verfügbarkeit vereinbarter Drittleistungen voraus.
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere erhebliche Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Pandemiefolgen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen oder nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Drittanbieter, verlängern betroffene Fristen angemessen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer.
- Dauert eine solche Störung so lange an, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, richten sich Anpassung und Beendigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei ihrem jeweiligen Rechteinhaber. Nach vollständiger Zahlung der auf den betreffenden Leistungsgegenstand entfallenden Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Kunden an den von ihm individuell geschaffenen und übertragbaren Arbeitsergebnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein, sofern das Angebot keine weitergehenden Rechte vorsieht.
- Das Nutzungsrecht umfasst, soweit für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung des vereinbarten Webauftritts erforderlich, insbesondere Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, technische Bearbeitung, Anpassung, Verbindung mit anderen Inhalten und die Einschaltung eigener Mitarbeiter oder Dienstleister. Der Kunde darf die Rechte zusammen mit der Website, dem Projekt oder einem zugehörigen Unternehmensteil übertragen. Eine isolierte Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung von Gestaltungselementen, Quellcodebausteinen, Vorlagen oder Komponenten als eigenständiges Produkt ist nicht umfasst.
- Allgemeine Methoden, Know-how, Bibliotheken, wiederverwendbare Module, Werkzeuge, Vorlagen und nicht kundenspezifische Bestandteile darf der Auftragnehmer weiterhin verwenden und verwerten. Rechte an Drittkomponenten richten sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
- Vor vollständiger Zahlung darf der Kunde die Arbeitsergebnisse nur zu Prüf- und Abnahmezwecken nutzen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
- Eine Herausgabe von Quellcode oder bearbeitbaren Dateien erfolgt im vereinbarten Umfang und Format. Interne Kommentare, Build-Systeme, Zugangsdaten, lizenzgebundene Komponenten und Entwicklungswerkzeuge sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 13 Referenz- und Portfolionutzung
- Nach öffentlicher Freischaltung darf der Auftragnehmer das Projekt in angemessenem Umfang als Referenz darstellen. Dies umfasst die Nennung des Kundennamens und der Webadresse, die Abbildung öffentlich sichtbarer Screenshots und des Logos sowie eine sachliche Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen in eigenen Portfolio- und Präsentationsmedien.
- Die Referenznutzung umfasst keine vertraulichen Informationen, Zugangsdaten, nicht veröffentlichte Entwürfe oder besonders geschützte personenbezogene Daten. Bei Websites natürlicher Personen werden identifizierende Angaben nur verwendet, soweit sie bereits bestimmungsgemäß öffentlich sind und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
- Der Kunde kann einer Referenznutzung vor Veröffentlichung aus einem berechtigten Grund widersprechen, insbesondere wegen Geheimhaltungs-, Datenschutz- oder Sicherheitsinteressen. Entsteht ein solcher Grund später, prüft der Auftragnehmer den Widerspruch unverzüglich und entfernt oder beschränkt die Referenz innerhalb angemessener Frist, soweit die Interessen des Kunden überwiegen. Individuelle Geheimhaltungsvereinbarungen gehen vor.
§ 14 Wartungs- und Supportverträge
- Wartung und Support sind eigenständige Dauerschuldverhältnisse. Ihr genauer Umfang, insbesondere betreute Systeme, Updatearten, Backups, Monitoring, Supportkanäle, Inklusivzeiten, Reaktionszeiten und Ausschlüsse, ergibt sich aus dem Wartungsangebot. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehen keine garantierten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten.
- Die anfängliche Laufzeit beträgt zwölf Monate ab dem im Vertrag genannten Beginn. Die Vergütung für die Erstlaufzeit wird jährlich im Voraus berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Für Unternehmer gilt: Der Vertrag verlängert sich nach der Erstlaufzeit jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht zum Ende der laufenden Vertragsperiode gekündigt wird. Die Kündigung kann jederzeit mit Wirkung zum jeweiligen Laufzeitende erklärt werden und muss dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Tag der laufenden Vertragsperiode zugehen. Die Vergütung wird für jeden Verlängerungszeitraum jährlich im Voraus berechnet.
- Für Verbraucher gilt: Wird der Vertrag nicht zum Ende der zwölfmonatigen Erstlaufzeit gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Nach der Erstlaufzeit wird die Vergütung monatlich abgerechnet. Wurde ausnahmsweise ein längerer Zeitraum im Voraus bezahlt, erstattet der Auftragnehmer den auf die Zeit nach Vertragsende entfallenden Betrag anteilig innerhalb von 14 Tagen.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine einfachere Erklärung genügt. Eine gesetzlich erforderliche Kündigungsschaltfläche und andere zwingende Kündigungswege bleiben unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien bestehen.
- Mit Vertragsende enden laufende Wartungs-, Monitoring- und Supportpflichten. Der Kunde sorgt rechtzeitig für eigene Lizenzen, Backups und Zugänge. Eine geordnete Übergabe oder Migration wird nach Aufwand vergütet, soweit sie nicht im Wartungsumfang enthalten ist.
§ 15 Updates, Backups und IT-Sicherheit
- Der Umfang geschuldeter Updates richtet sich nach dem Wartungsvertrag. Sicherheits-, Funktions- und Hauptversionsupdates können unterschiedlich behandelt werden. Kompatibilitätsanpassungen, die wegen erheblicher Versionssprünge, eingestellter Drittsoftware oder geänderter Systemvoraussetzungen erforderlich werden, sind nur umfasst, wenn dies vereinbart ist oder zwingendes Recht es verlangt.
- Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, und zur Information des Verbrauchers unberührt.
- Backups werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang erstellt, geprüft und aufbewahrt. Der Kunde behält eine eigene Verantwortung für angemessene Sicherungen seiner Inhalte und Daten, insbesondere außerhalb eines Wartungsvertrags und nach dessen Ende. Soweit Backups beim Hostinganbieter liegen, gelten zusätzlich dessen Bedingungen und technische Grenzen.
- Der Auftragnehmer schuldet angemessene, dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, jedoch keine absolute Sicherheit gegen jeden Angriff oder Datenverlust. Der Kunde installiert bereitgestellte Updates und befolgt Sicherheitsanweisungen, soweit dies nicht vom Wartungsvertrag übernommen wird.
- Änderungen durch den Kunden oder Dritte, unsichere Passwörter, veraltete Fremdkomponenten oder vom Kunden abgelehnte Updates können die Funktionsfähigkeit und Sicherheit beeinträchtigen. Der Auftragnehmer informiert über erkennbare Risiken; erforderliche Analyse- und Wiederherstellungsleistungen sind nach Aufwand zu vergüten, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
§ 16 Suchmaschinenoptimierung, Performance und externe Plattformen
- Bei Suchmaschinenoptimierung schuldet der Auftragnehmer die vereinbarten fachgerechten Maßnahmen, nicht jedoch ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Sichtbarkeit, Besucherzahl, Conversion-Rate oder wirtschaftlichen Erfolg. Suchmaschinen und Plattformen entscheiden eigenständig über Indexierung, Darstellung, Richtlinien und Algorithmen.
- Performance-, Core-Web-Vitals- oder Page-Speed-Werte hängen unter anderem von Hosting, Endgerät, Netzwerk, Browser, Drittanbieterskripten, Einwilligungsmanagement und späteren Inhalten ab. Bestimmte Messwerte oder Ladezeiten werden nur geschuldet, wenn sie unter eindeutig benannten Testbedingungen ausdrücklich als Ziel oder Garantie vereinbart sind.
- Der Auftragnehmer darf keine rechtswidrigen, irreführenden oder gegen Plattformrichtlinien verstoßenden Optimierungsmethoden einsetzen. Änderungen externer Plattformen, APIs oder Richtlinien können nachträglichen Anpassungsbedarf auslösen, der nicht ohne gesonderte Vereinbarung im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten ist.
§ 17 Inhalte, Rechte Dritter und rechtliche Verantwortung
- Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, Daten, Aussagen, Produkte und Geschäftsprozesse verantwortlich. Er gewährleistet, dass er über die erforderlichen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und sonstigen Rechte verfügt und dass die Nutzung nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstößt.
- Der Kunde stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalten beruhen und der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm ab.
- Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsmanagement, Cookie- und Trackingkonzept, Verbraucherinformationen, Widerrufsbelehrung, Barrierefreiheitsanforderungen, Produktkennzeichnung und sonstige rechtliche Pflichtangaben liegen in der Verantwortung des Kunden, soweit deren Erstellung oder technische Umsetzung nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung und schuldet ohne gesonderte Beauftragung keine rechtliche Prüfung.
- Der Auftragnehmer darf die Einbindung offensichtlich rechtswidriger oder sicherheitsgefährdender Inhalte ablehnen und bei einem nachvollziehbaren Verdacht bis zur Klärung aussetzen. Zwingende gesetzliche Pflichten zur Sperrung oder Entfernung bleiben unberührt.
§ 18 Mängelrechte
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit und, soweit anwendbar, die gesetzlich geschuldete objektive Beschaffenheit einschließlich der Anforderungen an digitale Produkte.
- Der Kunde beschreibt einen Mangel so konkret wie zumutbar und stellt Informationen zur Reproduktion bereit. Er ermöglicht dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist die Prüfung und Nacherfüllung. Zwingende Rechte des Kunden, insbesondere bei unterbliebener Bereitstellung oder dringenden Sicherheitsmängeln, bleiben unberührt.
- Kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Störung ausschließlich durch nicht vereinbarte Änderungen des Kunden oder Dritter, eine ungeeignete Systemumgebung, nicht freigegebene Komponenten, unterlassene Kundenupdates trotz ordnungsgemäßer Information oder eine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers geänderte Drittleistung verursacht wurde.
- Für Unternehmer gelten kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Arglistig verschwiegene Mängel, Garantien und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 19 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Bei Datenverlust umfasst der vertragstypische Wiederherstellungsaufwand insbesondere den Aufwand, der bei ordnungsgemäßen und dem Risiko angemessenen Sicherungen erforderlich gewesen wäre. Diese Regelung beschränkt nicht die Haftung in den Fällen des Absatzes 1 und lässt zwingende Pflichten zu Updates, Datensicherheit oder Auftragsverarbeitung unberührt.
- Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere durch unterlassene Sicherungen, nicht installierte Sicherheitsupdates trotz ordnungsgemäßer Information oder die Weitergabe von Zugangsdaten, wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 20 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung und -durchführung nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf david-caspar.de.
- Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit gesetzlich erforderlich. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten und die Weisungen verantwortlich.
- Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und persönliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
- Der Auftragnehmer schützt überlassene Zugänge angemessen und beschränkt Zugriffe auf erforderliche Personen. Nach Vertragsende werden Zugänge zurückgegeben oder gelöscht, soweit sie nicht zur Abwicklung, Rechtsverteidigung oder Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
§ 21 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Der Auftragnehmer erteilt die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert und rechtzeitig. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung nicht.
- Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holt er die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers ein und informiert über einen möglichen Wertersatz sowie die Voraussetzungen eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts. Zwingende Vorschriften für Dienstleistungen und digitale Inhalte bleiben unberührt.
- Soweit der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird, stellt der Auftragnehmer die gesetzlich erforderlichen elektronischen Widerrufs- und Kündigungsfunktionen bereit, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 22 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
- Projektverträge und einmalige Werk- oder Dienstverträge enden mit vollständiger Erfüllung, soweit sie nicht nach Gesetz oder Vereinbarung vorher beendet werden. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Beendigungsrechte bleiben unberührt.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, soweit anwendbar. Der Auftragnehmer rechnet erbrachte Leistungen, ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nachvollziehbar ab.
- Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund setzt grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung oder angemessene Abhilfefrist voraus, soweit diese nicht gesetzlich entbehrlich ist. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in einer erheblichen, fortdauernden Vertragsverletzung, wiederholtem Zahlungsverzug oder einer schwerwiegenden Sicherheitsgefährdung liegen.
- Bei Vertragsende übergibt der Auftragnehmer die geschuldeten und bereits bezahlten Arbeitsergebnisse und Zugänge im vereinbarten Format. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Zusätzliche Migrations-, Dokumentations- oder Übergabeleistungen werden nach Aufwand vergütet, soweit sie nicht bereits vereinbart sind.
§ 23 Erklärungen und Kommunikation
- Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit Gesetz oder individuelle Vereinbarung keine strengere Form verlangen. Gesetzlich zugelassene einfachere Erklärungswege, insbesondere für Verbraucher, werden dadurch nicht eingeschränkt.
- Der Kunde hält seine Kontakt- und Rechnungsdaten aktuell. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie nach den gesetzlichen Regeln in den Machtbereich des Empfängers gelangen und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen werden können.
- Individuelle Abreden bleiben unabhängig von Formklauseln wirksam. Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Waiblingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Gleiches gilt gegenüber Unternehmern, die bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Das UN-Kaufrecht wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit es auf den jeweiligen Vertrag anwendbar sein könnte.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel ist nicht vereinbart.
